AHV für Selbständige: Beiträge, sinkende Skala und die wichtigsten Fallen
Der Schritt in die Selbständigkeit bringt viele Freiheiten — und eine Rechnung, die viele unterschätzen: Bei der AHV fällt für Selbständige ungefähr das Doppelte an wie für Angestellte mit demselben Einkommen. Das ist kein Fehler im System, sondern eine logische Folge davon, dass es keinen Arbeitgeber mehr gibt, der die Hälfte übernimmt.
Warum es teurer ist als im Angestelltenverhältnis
Als Angestellter zahlen Sie 5.3 % AHV/IV/EO vom Lohn, Ihr Arbeitgeber legt nochmals 5.3 % drauf — zusammen die 10.6 %, die das System finanzieren. Als Selbständiger sind Sie beides in einer Person. Deshalb tragen Sie den vollen Beitrag selbst, der für Selbständige bei maximal 10.0 % des Reineinkommens liegt. Diese 10.0 % fühlen sich im ersten Geschäftsjahr oft schmerzhaft an, weil sie zusätzlich zur Einkommenssteuer kommen.
Die sinkende Beitragsskala
Der Gesetzgeber federt tiefe Einkommen ab. Statt eines starren Satzes gilt eine sogenannte sinkende Skala: Je tiefer das Reineinkommen, desto tiefer der prozentuale Beitragssatz — bis hinunter zum Mindestbeitrag, den jede erwerbstätige Person leisten muss. Erst ab einem Reineinkommen von rund CHF 58'800 (Stand 2026) greift der volle Satz von 10.0 %.
Konkret heisst das: Wer im Aufbaujahr nur wenig verdient, zahlt prozentual weniger. Wer gut verdient, landet beim vollen Satz. Ein Reineinkommen von CHF 100'000 ergibt also rund CHF 10'000 AHV-, IV- und EO-Beiträge pro Jahr — plus die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse.
Die Akonto-Falle
Der gefährlichste Stolperstein ist nicht der Satz, sondern der Zahlungsrhythmus. Die Ausgleichskasse kennt Ihr definitives Einkommen erst, wenn die Steuerveranlagung vorliegt — also oft mit ein bis zwei Jahren Verzögerung. Bis dahin zahlen Sie Akontobeiträge auf Basis einer Schätzung.
Schätzen Sie zu tief, sieht die Liquidität zunächst gut aus — bis die Nachzahlung kommt. Wer im zweiten Jahr deutlich mehr verdient als gemeldet, bekommt rückwirkend eine Rechnung für die Differenz, manchmal über mehrere Jahre kumuliert. Mein Rat: Melden Sie der Ausgleichskasse steigende Einkommen frühzeitig und legen Sie die zu erwartenden Beiträge konsequent zur Seite, statt sie als verfügbares Einkommen zu betrachten.
Was Sie zusätzlich bedenken sollten
- Keine ALV: Selbständige sind nicht arbeitslosenversichert. Es gibt also kein Sicherheitsnetz bei Auftragsflaute — die Altersvorsorge müssen Sie selbst organisieren.
- Keine BVG-Pflicht: Die berufliche Vorsorge ist für Selbständige freiwillig. Viele schliessen die Lücke über die Säule 3a, die für Selbständige ohne Pensionskasse höhere Maximalbeträge erlaubt.
- Statusprüfung: Ob Sie überhaupt als selbständig gelten, entscheidet die Ausgleichskasse — nicht Sie. Wer faktisch nur einen Auftraggeber hat, wird häufig als unselbständig eingestuft.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist der AHV-Beitrag für Selbständige?
Auf einem Reineinkommen ab rund CHF 58'800 (Stand 2026) gilt der volle Satz von 10.0 % für AHV/IV/EO. Bei tieferem Einkommen greift eine sinkende Skala mit reduzierten Sätzen bis hinunter zum Mindestbeitrag. Anders als Angestellte tragen Selbständige den Beitrag vollständig allein.
Warum zahlen Selbständige fast doppelt so viel wie Angestellte?
Bei Angestellten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den AHV-Beitrag je zur Hälfte (je 5.3 %). Selbständige haben keinen Arbeitgeber und tragen deshalb den gesamten Beitrag — maximal 10.0 % — selbst.
Was sind Akontobeiträge bei der AHV?
Die Ausgleichskasse erhebt während des Jahres vorläufige Beiträge (Akonto) auf Basis des geschätzten Einkommens. Nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung wird abgerechnet. Liegt Ihr tatsächliches Einkommen höher als geschätzt, kommt eine Nachzahlung — deshalb sollte man die Akontozahlung realistisch ansetzen.
Gibt es bei Selbständigen eine AHV-Obergrenze?
Nein. Wie bei Angestellten gibt es bei der AHV keine Einkommensobergrenze. Der Satz von 10.0 % wird auf das gesamte Reineinkommen erhoben, egal wie hoch es ist. Eine Obergrenze kennt nur die ALV — und die steht Selbständigen ohnehin nicht offen.
Quellen
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Beiträge der Selbständigerwerbenden
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 2.02 (Beiträge Selbständigerwerbende)
Alle Angaben ohne Gewähr und nach bestem Wissen auf Stand 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer-, Vorsorge- oder Rechtsberatung.