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BVG einfach erklärt: Koordinationsabzug, Altersgutschriften und Ihr Lohnabzug

Von Roman Stalder·Gründer & Betreiber von SwissRechner.ch·Veröffentlicht am 4. Juni 2026

Die Pensionskasse ist für die meisten Angestellten der grösste einzelne Posten auf dem Lohnausweis — und gleichzeitig der am schlechtesten verstandene. Das liegt an drei Begriffen, die zusammenspielen: Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug und Altersgutschrift. Wer diese drei begreift, versteht seinen BVG-Abzug bis auf den Franken.

Die zweite Säule im System

Die Schweizer Altersvorsorge ruht auf drei Säulen: die staatliche AHV (1. Säule), die berufliche Vorsorge BVG (2. Säule) und die private Vorsorge wie die Säule 3a (3. Säule). Während die AHV nach dem Umlageverfahren funktioniert — Erwerbstätige finanzieren laufende Renten —, sparen Sie in der BVG Ihr eigenes Kapital an. Was Sie und Ihr Arbeitgeber einzahlen, gehört Ihnen und wandert bei jedem Stellenwechsel mit.

Eintrittsschwelle: ab wann es losgeht

Versichert wird nicht jeder Lohn. Erst ab einem Jahreseinkommen von CHF 22'680 (2026) bei einem Arbeitgeber greift das BVG-Obligatorium. Diese Eintrittsschwelle trifft vor allem Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigte: Wer mehrere kleine Pensen hat, fällt bei jedem einzelnen womöglich unter die Schwelle und ist nirgends versichert — ein bekanntes Problem der 2. Säule.

Der Koordinationsabzug — und warum er wehtut

Jetzt kommt der Teil, der die Berechnung verkompliziert. Versichert wird nicht der ganze Lohn, sondern nur der «koordinierte Lohn». Vom Bruttojahreslohn wird zunächst der Koordinationsabzug von CHF 26'460 (2026) abgezogen. Was übrig bleibt, ist die Basis für die Sparbeiträge.

Ein Beispiel: Bei CHF 80'000 Bruttojahreslohn beträgt der koordinierte Lohn 80'000 − 26'460 = CHF 53'540. Nur auf diese rund 53'500 Franken werden Altersgutschriften berechnet — nicht auf die vollen 80'000. Der Abzug soll verhindern, dass der von der AHV bereits gedeckte Grundbedarf ein zweites Mal versichert wird. Für Teilzeitkräfte ist er allerdings nachteilig, weil er den versicherten Lohn überproportional schrumpfen lässt.

Altersgutschriften: warum ältere Mitarbeitende mehr zahlen

Der Beitragssatz auf den koordinierten Lohn ist nicht fix, sondern steigt mit dem Alter — das sind die gesetzlichen Altersgutschriften:

  • 25–34 Jahre: 7 % des koordinierten Lohns
  • 35–44 Jahre: 10 %
  • 45–54 Jahre: 15 %
  • ab 55 Jahre: 18 %

Diese Sätze teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mindestens je zur Hälfte. Konkret heisst das: Bei gleichem Lohn wächst Ihr BVG-Abzug mit jedem Jahrzehnt. Das ist auch der Grund, warum ein Lohnrechner ohne Altersangabe den Nettolohn nicht korrekt ermitteln kann — die vereinfachten deutschen Tools ignorieren diesen Punkt komplett.

Überobligatorium: häufig mehr als das Minimum

Die genannten Sätze sind das gesetzliche Minimum. Viele Pensionskassen-Reglemente gehen darüber hinaus — versichern Lohnteile oberhalb des BVG-Maximums, verzichten teils auf den vollen Koordinationsabzug oder erheben höhere Sparbeiträge. Ihr persönlicher Vorsorgeausweis ist deshalb die einzige verbindliche Quelle für Ihre tatsächlichen Beiträge. Ein Rechner liefert die solide Annäherung auf Basis des Obligatoriums.

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Häufige Fragen

Ab welchem Lohn bin ich BVG-pflichtig?

Die Eintrittsschwelle liegt 2026 bei einem Jahreslohn von CHF 22'680. Wer bei einem Arbeitgeber mehr verdient, ist obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Darunter besteht keine BVG-Pflicht.

Was ist der Koordinationsabzug?

Der Koordinationsabzug (2026: CHF 26'460) wird vom Bruttojahreslohn abgezogen, um den 'koordinierten Lohn' zu ermitteln. Nur auf diesem Teil werden BVG-Sparbeiträge erhoben. Er sorgt dafür, dass der von der AHV bereits abgedeckte Lohnteil nicht doppelt versichert wird.

Warum steigt mein BVG-Abzug mit dem Alter?

Die Altersgutschriften sind gesetzlich nach Alter gestaffelt: 7 % des koordinierten Lohns mit 25–34 Jahren, 10 % mit 35–44, 15 % mit 45–54 und 18 % ab 55. Dadurch wird der BVG-Abzug mit jeder Altersstufe höher — bei gleichem Lohn.

Was passiert mit meinem BVG-Guthaben beim Stellenwechsel?

Das gesamte angesparte Altersguthaben (die Freizügigkeitsleistung) wird an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen. Bei einer Lücke zwischen zwei Stellen kommt es auf ein Freizügigkeitskonto. Das Geld bleibt immer Ihres.

Quellen

  • Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG)
  • Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Grenzbeträge 2026
  • BVG Art. 16 — Altersgutschriften

Alle Angaben ohne Gewähr und nach bestem Wissen auf Stand 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer-, Vorsorge- oder Rechtsberatung.